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Durch Gewinnspiel „erkaufte“ Bewertungen sind wettbewerbswidrig

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gewinnspiel

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 16. Mai 2019 (6 U 14/19) entschieden, dass Unternehmen, die sich Bewertungen durch Gewinnspieleerkaufen“, wettbewerbswidrig handeln.

Im genannten Fall wirbt das auf Unterlassung in Anspruch genommene Unternehmen mit seinen zahlreichen positiven Facebook-Bewertungen und der dort erzielten guten Durchschnittsnote. Das ist aber nach Ansicht des Gerichts irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts. Denn diese Bewertungen seien zumindest zum Teil nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass zahlreiche Bewertungen nur deshalb abgegeben wurden, weil die Bewertungen durch die Teilnahme an einem Gewinnspiel „belohnt“ wurden. Zudem liege es auf der Hand, dass Bewertungen aufgrund des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Auch wenn zwar keine bezahlte Empfehlung im Wortsinn gegeben sei, seien diese Bewertungen nicht als objektiv anzusehen. In dem also die Anspruchsgegnerin auf Online-Plattformen mit ihrer hohen Anzahl an guten Bewertungen wirbt, täusche sie die Marktteilnehmer.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Abgabe einer Bewertung für die Gewinnspielsteilnahme nicht zwingend erforderlich gewesen ist, sondern dass vielmehr bereits ein „liken“ der Facebook-Seite genügte .

Auch folgte das Gericht nicht der Ansicht der Gegnerin, wonach den Besuchern von Onlineplattformen derart unlautere Praktiken bei der Generierung von Bewertungen bereits „geläufig“ seien, so das den Bewertungen von vornherein keine objektive Aussagekraft zuzumessen sei.

Fazit: die Rechtsprechung stellt an die Objektivität einer Bewertung strenge Voraussetzungen. Anreize durch Gewinnspiele, die zu Bewertungen führen, sind irreführend und damit unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts. Konkurrenten können einen solchen Verstoß zum Anlass nehmen, derartige Praktiken mit einer Abmahnung zu verbieten


Beitragsfoto: © Zerbor – Fotolia.com

Dr. Maximilian Greger ist Partner und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei SNP Schlawien in München. Er berät vorwiegend mittelständische Unternehmen und Startups im Marken-, Wettbewerbs-, Online- und Datenschutzrecht.

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